|
SATZUNG DES RADFAHRER VEREINS EDLING e.V.
(Änderung März 2009)
ABSCHNITT I § 1 1) Der Verein führt den Namen Radfahrer Verein Edling 2) Der Verein ist eine freiwillige Vereinigung von sportlich gleichgesinnten Freunden und Förderern 3) Er hat seinen Sitz in Edling 4) Die Vereinsfarben sind weiß – grün
5) Der Verein ist seit dem 13.10.1976 unter der VNR 40-412 im Vereinsregister geführt. § 2 a) Der Verein ist parteipolitisch, rassistisch und weltanschaulich neutral
b) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. Dez. 1953 und zwar insbesondere
durch die Förderung des Rad- und Wandersportes. Etwaige Gewinne dürfen nur
für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. § 3 Der Vereinszweck wird erreicht durch: a) regelmäßige Durchführung von Rad- und Wanderveranstaltungen
b) regelmäßige Teilnahme der Mitglieder an Rad- und Wanderveranstaltungen.
ABSCHNITT II § 4 1) Die Mitglieder müssen im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sein 2) Die Mitgliedschaft unterteilt sich: a) aktive Mitglieder b) passive Mitglieder c) Ehrenmitglieder 3) Mitglieder unter 16 Jahren bedürfen der Zustimmung des Erziehungsberechtigten 4) Ehrenmitglied kann nur werden, wer sich um den Verein besonders verdient gemacht hat. Die Ehrenmitgliedschaft muss beim Vereinsausschuss vorgeschlagen und von der Generalversammlung verliehen werden. Langjährigen Mitgliedern der Vereinsführung, die sich um den Verein außerordentlich verdient gemacht haben, kann zur Ehrenmitglied- schaft auf Vorschlag des Vereinsausausschusses durch die Generalversammlung die Eigenschaft eines Ehrenvorstandes verliehen werden.
5) Mitglieder, welche sich verpflichten, einen Sonderbeitrag zu zahlen, werden als fördernde
Mitglieder in der Vereinskartei geführt. § 5 1) Die Anmeldung ist schriftlich an den Verein zu richten 2) Die Anmeldung muss dem Verein bekannt gegeben werden 3) Erfolgt nach Bekanntgabe kein Einspruch gegen die Aufnahme, gilt diese als vollzogen 4) Bei Einsprüchen entscheidet der Vereinsausschuss. Dem Antragsteller sind die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben. 5) Das neue Mitglied hat die festgesetzte Aufnahmegebühr zu entrichten
6) Die Mitglieder erhalten Mitgliedsausweise. § 6 1) Der Austritt aus dem Verein muss schriftlich erklärt werden. Er wird mit dem Ablauf des eines Monats rechtswirksam, in dem die Erklärung bei dem Vorstand eingeht, sofern alle Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein erfüllt sind. 2) Mitglieder werden aus dem Verein ausgeschlossen: a) bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte b) bei groben Verstößen gegen die Satzung c) bei Verstößen gegen die Sportmoral, guten Sitten oder vereinsschädigendem Verhalten 3) Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes kann von den Organen des Vereins gestellt werden 4) Den Ausschluss tätigt der Vereinsausschuss. Das Mitglied ist vorher zu hören. Gegen den Entscheid steht ihm innerhalb von 10 Tagen beim Verein Einspruch zu
5) Bei Ausscheiden oder Ausschluss eines Mitgliedes besteht kein Anspruch auf Rück-
zahlung des Jahresbeitrages. § 7 1) Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig ausgeschlossenen Mitglieds ist nach Ablauf eines Jahres zulässig.
2) Der Wiederaufnahmeantrag ist wie eine Neuaufnahme zu behandeln. § 8 1) Die Vereinsführung kann mit Zustimmung des Vereinsausschusses Funktionäre, die der Vereinssatzung und den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, ihres Amtes entheben
2) Gegen die Entscheidung der Vereinsführung ist die Berufung beim Verein innerhalb
einer Frist von 10 Tagen zulässig. § 9 1) Die Mitglieder sind gegen Unfälle nach Maßgabe der Unfallversicherungsbedingungen der Sportverbände und der gesetzlichen Unfallversicherung versichert 2) Der Verein hat für die Mitglieder eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen
3) Die Versicherungsbedingungen liegen beim Verein zur Einsicht vor. § 10 1) Die Mitglieder haben den von der Generalversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten 2) Bei wirtschaftlichen Notsituationen eines Mitgliedes kann auf Antrag der Vereinsaus- schuss den Mitgliedsbeitrag ganz oder teilweise erlassen 3) Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit und haben freien Eintritt zu allen Veranstaltungen des Vereins 4) Fördernde Mitglieder verpflichten sich bis auf Widerruf einen Sonderbeitrag zu zahlen, dessen Mindesthöhe der Vereinsausschuss festlegt
5) Die Beiträge werden durch Beauftragte des Vereins eingehoben und gelten durch die
Zahlung an dieselben als entrichtet.
ABSCHNITT III § 11
Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich. § 12 1) Die Organe des Vereins haben nach den Satzungen des Vereins und der Verbände zu arbeiten und sind den Mitgliedern über ihre Tätigkeit Rechenschaft schuldig
2) Ihre Amtsbefugnisse ergeben sich aus der Satzung und der Geschäfts- und Finanz-
ordnung des Vereins. § 13 Die Organe des Vereins sind: 1) Die Generalversammlung ( § 14) 2) Der Vereinsausschuss (§ 16) 3) Die Vereinsführung (§ 17)
§ 14
1) Die Generalversammlung wird von den Mitgliedern über 18 Jahre gebildet
2) Ihre Aufgabe ist es
a) den Rechenschaftsbericht der Vereinsführung entgegenzunehmen
b) die Entlastung und Neuwahl der Vereinsführung durchzuführen
c) die Entlastung und Neuwahl der Revisoren und des 2. Kassiers durchzuführen
3) Die Generalversammlung ist jährlich abzuhalten
4) Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder mit Bekanntgabe
der wichtigsten Punkte der Tagesordnung mindestens 10 Tage vor dem festgesetzten
Termin
5) Die Tagesordnung soll enthalten:
a) Feststellung der Stimmberechtigten
b) Bericht der Vereinsführung
c) Kassen- und Revisionsbericht
d) Genehmigung des Rechnungsabschlusses und Festsetzung der Beiträge
e) Ggf. Entlastung und Neuwahl der Vereinsführung
f) Ggf. Entlastung und Neuwahl des 2. Kassiers
g) Anträge zur Tagesordnung sollen mindestens 5 Tage vor der Generalversammlung
bei der Vereinsführung schriftlich eingereicht sein. Später eingehende Anträge können
behandelt werden, wenn die Generalversammlung dies beschließt.
Sie dürfen nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen
6) Die Generalversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die
Zahl der einschienen Mitglieder beschlussfähig
7) Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der
Antrag als abgelehnt
8) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden
9) Die Abstimmungen können per Akklamation erfolgen. Auf Antrag muss eine geheime
schriftliche Abstimmung durchgeführt werden
10) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung
a) ein Geschäft mit ihm selbst, oder
b) ein Rechtsstreit mit ihm selbst
c) ihm Entlastung erteilt werden soll. § 15
1) Die Vereinsführung ist im Benehmen mit dem Vereinsausschuss berechtigt, jederzeit
eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
2) Die Vereinsführung ist verpflichtet, eine ausserordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen:
a) auf Verlangen von einem Zehntel der Mitglieder
b) auf Verlangen von drei Viertel der Ausschussmitglieder. § 16
1) Der Vereinsausschuss besteht aus:
a) der Vereinsführung
b) drei hierfür gewählte Ausschussmitglieder
2) Die Aufgabe des Vereinsausschusses ergibt sich aus den Satzungen
3) Er hat die Vereinsführung bei der Geschäftsführung zu beraten und zu unterstützen
4) Er entscheidet in allen personellen Angelegenheiten
5) Ist für ein Ausschussmitglied ein Vertreter gewählt, so nimmt im Verhinderungsfalle
der Vertreter an der Ausschusssitzung teil
6) Auf schriftlichen Antrag von einem Viertel der Ausschussmitglieder muss innerhalb
von 10 Tagen eine Ausschusssitzung einberufen werden. § 17
a) dem/der 1. Vorsitzenden
b) dem/der 2. Vorsitzenden
c) dem/der Kassier/in
d) dem/der Schriftführer/in
Die Vereinsführung wird durch die Generalversammlung für maximal zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Ist vor Ablauf der Amtsdauer keine Neuwahl erfolgt, so verlängert sich die Amtsdauer des Vorstandes bis zur Neuwahl. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus dem Amt aus, so bestimmt der 1. Vorsitzende die Vertretung. In der nächsten Mitgliederversammlung ist die Neuwahl vorzunehmen.
3. Wählbar sind Mitglieder über 18 Jahre
4. Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes erlischt durch Niederlegung, Widerruf
der Bestellung durch die Mitgliederversammlung oder Ausschluss aus dem Verein
5. Die Bestellung zum Mitglied des Vorstandes kann widerrufen werden, wenn das
Mitglied sich einer groben Pflichtverletzung gegenüber dem Verein macht oder sich für
das Amt als unfähig oder ungeeignet erweist
6. Die Vereinsführung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden
Der Verein wird gerichtlich und aussergerichtlich vom Vorstand vertreten, § 26 BGB.
Jedes Vorstandsmitglied ist allein zur Vertretung des Vorstandes berechtigt. Im
Innenverhältnis darf der 2. Vorsitzende der Vereinsführung den Verein nur vertreten,
wenn der 1. Vorsitzende der Vereinsführung an der Vertretung des Vereins verhindert ist.
Im Verhinderungsfalle braucht der Grund hierfür nicht angegeben zu werden.
7. Die Vereinsführung ist bei der Anwesenheit von 3 seiner Mitglieder beschlussfähig
8) Auf Verlangen von zwei Mitgliedern der Vereinsführung muss eine Sitzung der
Vereinsführung einberufen werden. § 18
1) Von der Generalversammlung sind 2 Kassenprüfer für maximal 2 Jahre zu
wählen.
2) Die Kassenprüfer dürfen weder der Vereinsführung, noch dem Vereinsausschuss
angehören.
3) Die Kasse muss mindestens einmal im Jahr rechnerisch und sachlich geprüft werden.
Der Kassenbericht ist schriftlich niederzulegen. Die Durchschrift ist der Vereinsführung
vorzulegen und im Protokollbuch abzuheften. § 19
1) Zur Durchhaltung dieser Satzung gibt sich der Verein eine Geschäfts- und eine
Finanzordnung. Diese werden mit einfacher Stimmenmehrheit vom Vereinsausschuss
beschlossen.
2) Die Buch-, Kassen- und Rechnungsführung ist nach den Richtlinien der vorgesetzten
Verbände zu führen
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr § 20
Über alle Generalversammlungen, ausserordentlichen Mitgliederversammlungen, Jahreshauptversammlungen und wichtigen Sitzungen der Vereinsführung ist Protokoll zu führen. Es ist vom Leitenden der Versammlung oder Sitzung und dem Protokollführer zu unterzeichnen. § 21
Satzungsänderungen können nur auf einer Generalversammlung bzw. einer ausser-ordentlichen Mitgliederversammlung mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen be-schlossen werden. § 22
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, der Gemeinde Edling zu, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. § 23
Diese Satzung ist jedem Mitglied bei der Aufnahme auszuhändigen. Mit der Unterschrift auf dem Aufnahmeschein erkennt er deren Bedingungen an. § 24
Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft § 25 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist Rosenheim
Falls
Sie nicht automatisch weitergeleitet werden klicken Sie bitte hier... |